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Wasserhärte
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Wasserschutzgebiet

Wasserschutzgebiet: Keine Schadstoffe im Grundwasser

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein hat für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes Süderdithmarschen in Nindorf ein Wasserschutzgebiet zum 1.1.2010 festgesetzt. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Schutzgebietsausweisung ist § 4 Abs.1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-LWG).

Damit will das Ministerium das Eindringen von Schadstoffen in Grundwasser verhindern und so die öffentliche Trinkwasserversorgung der Bevölkerung für heute und zukünftig sicherstellen.

Die WSG-Flächen entsprechen den Einzugsgebieten der Wasserwerksbrunnen der öffentlichen Trinkwasserversorger. Das dort versickernde Wasser mit seinen Inhaltsstoffen erreicht irgendwann die Wasserwerksbrunnen. Als untere Wasserbehörde (UWB) ist der Kreis Dithmarschen für die überwachung der Wasserschutzgebiete zuständig. Der Kreis Dithmarschen bezieht sein gesamtes Trinkwasser aus dem Grundwasser.

Im Wasserschutzgebiet: erlaubt und verboten

In den Wasserschutzgebieten gelten besondere Bestimmungen zum Schutz des Grundwassers. Sie sind in der Schutzzone I (Fassungsbereich) am strengsten und nehmen bis zur Schutzzone III ab. Bestimmte Maßnahmen und Vorhaben sind verboten oder müssen von der UWB (Kreis Dithmarschen) vorab genehmigt werden. Die Anforderungen betreffen nicht nur Gemeinden, Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche und Erwerbsgartenbau-Betriebe, sondern teilweise auch Privatpersonen.

Dazu gehören folgende Vorschriften:

Oberirdische Heizöl- und Dieseltanks mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Litern, zu denen auch die in Kellern oder Gebäuden aufgestellten Tanks gehören, müssen alle 5 Jahre einer Prüfung durch einen Sachverständigen unterzogen werden. Außerhalb von WSG gilt diese Verpflichtung erst ab einem Fassungsvermögen von 10.000 Litern.

Unterirdische Heizöl- und Dieseltanks sowie Abfüllplätze von Eigenverbrauchstankstellen müssen alle zweieinhalb Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Außerhalb von Wasserschutzgebieten im Abstand von fünf Jahren.

Nicht erlaubt sind Kleinkläranlagen mit einer Untergrundverrieselung als zweite Reinigungsstufe.

Für landwirtschaftliche Betriebe und Betriebe des Erwerbsgartenbaus (z.B. Baumschulen) gilt:

Das Umbrechen von Dauergrünland und – in Ausnahmefällen - die Nutzungsänderung von bisher als Dauergrünland genutzten Flächen sind genehmigungspflichtig.

Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln wie zum Beispiel Gülle ist zwischen dem 15. September und dem 31. Januar verboten. Allerdings darf Festmist, ohne Geflügelmist, schon ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden. Bei Winterraps und Wintergerste sowie Frühsaaten (Aussaattermin bis 20. Sept.) von Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen dürfen stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober eingesetzt werden. Die zulässigen Ausbringungsmengen an Stickstoff sind begrenzt.

Außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen ist das Lagern von festen oder flüssigen Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Sekundärrohstoffdünger im WSG nicht erlaubt.

Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden.

Aufzeichnungen über den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln müssen geführt werden (Schlagkartei oder Quartierdatei).

Natürlich gibt es noch zahlreiche weitere Genehmigungspflichten und Verbote, die in den WSG-Verordnungen näher beschrieben werden. Allen zukünftig Betroffenen bietet die UWB eine umfassende Beratung über die erhöhten Anforderungen an.

Eine Karte des Wasserschutzgebietes Odderade mit eingezeichneten Betriebsbrunnen des Wasserwerkes Odderade können Sie hier (pdf, 1,55 MB)aufrufen.

Antragsformulare für Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten

Antragsformulare für Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten

Antragsformulare für Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten liegen für Sie auf den Webseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein bereit.

Ausschlussfrist ist der 1. Februar.

Zur Website Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein